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International Law
: Blickpunkt Recht & SteuernKneipen-Qualm in Schleswig-Holstein
By RA Meisen
Die gerichtlichen Entscheidungen über die Rauchverbote für Gaststätten sind um ein Bundesland reicher, zumindest erstinstanzlich. So muss eine Flensburger Kneipenwirtin vorerst kein “Rauchen verboten”-Schild aufhängen, wie jetzt das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig in einem Eilverfahren entschieden hat.
Die Wirtin zweier Eck-Kneipen in Flensburg hatte sich gegen ein Zwangsgeld zur Wehr gesetzt, mit dem die Stadt Flensburg durchsetzen wollte, dass die Wirtin in ihren Gastwirtschaften ein ?Rauchen verboten?-Schild anbringt.
Hintergrund war die beharrliche Weigerung der Wirtin, ihren Gästen das Rauchen zu verbieten.
Das Gericht sah zum einen die behördliche Anordnung, ein Schild aufzuhängen, nicht als geeignet an, um den Nichtraucherschutz durchzusetzen. Zum anderen äußerte die Kammer auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Danach ist das Rauchen in Gebäuden und sonstigen vollständig geschlossenen Räumen von Gaststätten verboten. Ausnahmen gelten für abgeschlossene Nebenräume in Gaststätten. Das Gericht deutete an, dass hierin eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von sog. Ein-Raum-Kneipen liegen könnte.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 18. März 2008 - 3 B 34/08
Full post as published by Blickpunkt Recht & Steuern on March 25, 2008 (boomark / email).

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