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International Law

: Blickpunkt Recht & Steuern

Gesellschafterdarlehen aus den USA

By RA Meisen

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Der Bundesfinanzhof hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil zu einer häufigen Fallgestaltung aus dem Bereich des internationalen Steuerrechts Stellung genommen: Eine deutsche Personengesellschaft (KG) hatte von ihren in den lebenden Gesellschaftern Darlehen erhalten, und die dafür gezahlten Zinsen hatte das Finanzamt als in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte der Gesellschafter behandelt. Dagegen entschied der BFH, dass die Zinsen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den nur in den besteuert werden dürfen und daher in Deutschland steuerfrei bleiben müssen.

Die Entscheidung ist aus wirtschaftlicher Sicht vor allem deshalb bedeutsam, weil ihr zufolge die von der KG gezahlten Darlehenszinsen den in Deutschland zu versteuernden Gewinn der Gesellschaft mindern, während der Zinsertrag der ausländischen Gesellschafter nur dem eventuell niedrigeren Steuersatz ihres Heimatlandes unterliegt. Zudem bezieht sich das Urteil zwar unmittelbar nur auf in den lebende Gesellschafter; es kann aber auf das Verhältnis zu vielen anderen Staaten übertragen werden. Davon ausgenommen sind allerdings Staaten, mit denen Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat (z.B. Liechtenstein und Monaco) oder mit denen in einem solchen Abkommen eine abweichende Sonderregelung vereinbart ist (z.B. Österreich und die Schweiz). Dennoch hat die Entscheidung für die Steuerplanung von international ausgerichteten Personengesellschaften erhebliche Bedeutung, zumal für Dividenden und Lizenzgebühren ähnliche Regeln wie für Zinsen gelten.

Der rechtliche Hintergrund des Urteils ist dadurch gekennzeichnet, dass Deutschland bei der Besteuerung von Personengesellschaften Zinserträge aus einem als “Sondervergütungen” des Gesellschafters versteht, die den innerhalb der Gesellschaft erzielten Gewinn erhöhen. Dagegen sehen die meisten anderen Staaten darin Zinseinkünfte, die ausschließlich bei der Besteuerung des Gesellschafters zu berücksichtigen sind. Bei grenzüberschreitenden Beteiligungsverhältnissen stellt sich deshalb die Frage, welche systematische Sicht sich durchsetzt. Dazu hat die Finanzverwaltung bisher die Ansicht vertreten, dass im Rahmen der deutschen Besteuerung nur die Prinzipien des deutschen Rechts maßgeblich seien. Dagegen richtet sich die vom BFH gewählte Lösung stärker an den internationalen Gepflogenheiten aus.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.10.07 - I R 5/06

Full post as published by Blickpunkt Recht & Steuern on March 19, 2008 (boomark / email).

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