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International Law
: LAWgicalEDV-GT: Arbeitskreis "Die EU-Dienstleistungsrichlinie und ihre Auswirkungen auf die Anwaltschaft"
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Nach einer Einführung zur EU-Dienstleistungsrichtlinie durch den Moderator des Arbeitskreises, Herrn Rechtsanwalt Uwe J. Scherf, der zunächst die Historie und Zielsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie im Allgemeinen beleuchtete und dann die auch für die Anwaltschaft positiven Aspekte der Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes betonte, wurde schnell deutlich, dass die Umsetzung der Richtlinie auch Herausforderungen für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskammern mit sich bringt. Im Mittelpunkt der Ausführungen der Referenten, Frau Rechtsanwältin Sabine M. Ecker und Herrn Rechtsanwalt Albert Vossebürger, standen dabei die Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie auf das Verfahren der Anwaltszulassung, die eine ganze Reihe noch ungeklärter Fragen aufwerfen.Die bis zum 28.12.2009 umzusetzende Dienstleistungsrichtlinie bezweckt eine Erleichterung der Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat durch eine Vereinfachung der Verfahrensabläufe, insbesondere bei der Beantragung einer zur Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Zulassung.
Hierzu soll eine aus Sicht der Dienstleister einheitliche Stelle geschaffen werden, welche die zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit notwendigen Verfahren und Modalitäten, auf Wunsch des Dienstleisters auch elektronisch, abwickelt und zugleich eine Verfahrensbeschleunigung herbeiführt sowie den Zugang zu Informationen erleichtert. Dieser in Artikel 6 der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehene einheitliche Ansprechpartner (EA) soll als Vermittler zwischen dem Dienstleister und den zuständigen Behörden fungieren.
In dieser Eigenschaft erhält der einheitliche Ansprechpartner Kenntnis von sensiblen Daten, so dass, wie Frau Rechtsanwältin Sabine M. Ecker bei ihren Ausführungen betonte, datenschutzrechtliche Aspekte in besonderem Maße bei der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie zu berücksichtigen sind, was auch bei der Entwicklung von IT-Lösungen zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie zu beachten ist.
Vor diesem Hintergrund wies Herr Rechtsanwalt Albert Vossebürger, der als Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln tätig ist, auf die Probleme hin, die sich für den einheitlichen Ansprechpartner aus Verschwiegenheitspflichten ergeben können und die bei der Umsetzung der Richtlinie ins Auge gefasst werden müssen. Hier ist bei der Anwaltszulassung insbesondere an die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer nach § 76 BRAO zu denken, die mangels einer gesetzlichen Sonderregelung, die eine Weitergabe der Informationen gestattet, bei der Weitergabe von gewonnenen Informationen über Berufsträger an private Dritte, Körperschaften oder Behörden verletzt sein kann.
Von den weiteren im Arbeitskreis angesprochenen, gerade auch angesichts der unterschiedlichen Konzeptionen zur Ansiedlung des einheitlichen Ansprechpartners in den einzelnen Bundesländern erörterungsbedürftigen Fragen, seien hier stellvertretend die Frage der Haftung, die Frage der Aufsicht, die Frage der Genehmigungsfiktion, die Herr Rechtsanwalt Vossebürger anschaulich am Beispiel des Zulassungsantrages eines Bankrotteurs zur Rechtsanwaltschaft darstellte und die Frage nach einer möglichen Inländerdiskriminierung genannt.
Wenn auch zwischen den Teilnehmern des Arbeitskreises die Ansichten darüber, ob bis zum 28.12.2009 eine gelungene oder doch wenigstens taugliche Umsetzung der Richtlinienvorgaben erfolgen wird, etwas auseinander gingen, so waren sich doch alle Teilnehmer weitgehend darüber einig, dass die Thematik noch nicht die ihr zu wünschende Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit und gerade auch bei dem von ihr betroffenen Personenkreis findet.
Full post as published by LAWgical on September 21, 2008 (boomark / email).
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