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International Law

: Blickpunkt Recht & Steuern

Haftungsbegrenzung in Kfz-Kaskoversicherungen

By Udo Meisen

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Bei der Wahl einer Kfz-Kaskoversicherung sollte der Kunde nicht nur die Versicherungsprämien, sondern auch die Versicherungsbedingungen vergleichen. Denn im Kleingedruckten beschränken manche Versicherer ihre Haftung für den Fall, dass das Fahrzeug nicht repariert wird, auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert ? was einiges ausmachen kann.

Das zeigt ein jetzt zweitinstanzlich von Landgericht Coburg entschiedener Fall, in dem eine Versicherungsnehmerin von ihrer Kasko statt voraussichtlicher Reparaturkosten von rund 2.200 ? nur knapp 700 ? erhielt. Die entsprechende Regelung im Vertrag sahen die Gerichte als wirksam an.

Die Klägerin hatte ihren nicht mehr ganz taufrischen Opel Vectra mit einer Selbstbeteiligung von 150 ? kaskoversichert. Nach einem Wildunfall ließ sie ihn nicht reparieren, sondern rechnete auf Basis der von einem Sachverständigen ermittelten ? ihr also tatsächlich nicht entstandenen ? Reparaturkosten (2.350 ? minus Selbstbeteiligung) ab. Die Versicherung aber verwies auf ihre speziellen Vertragsklauseln. Danach errechnete sich der Schaden bei Unterbleiben der Reparatur nach der Formel Wiederbeschaffungswert (2.600 ?) minus Restwert (1.770 ?) auf 830 ?. Abzüglich Selbstbeteiligung zahlte sie deshalb nur 680 ?.

Zu Recht, wie die Coburger Richter entschieden. Sie führten aus, dass es für die Frage, welche Ersatzleistung der Versicherer im Schadensfall zu erbringen hat, entscheidend auf die Versicherungsbedingungen ankommt. Die entsprechende Vertragsklausel ist ihrer Meinung nach vom Sinngehalt her eindeutig und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer leicht zu verstehen. Von einem Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt könne daher ebenso wenig gesprochen werden wie von einer unangemessenen Benachteiligung. Denn schließlich könne der Versicherungsnehmer den Restwert durch Verkauf des Fahrzeugs realisieren.

Landgericht Coburg, Beschluss vom 25. April 2008 - 33 S 14/08

Full post as published by Blickpunkt Recht & Steuern on May 26, 2008 (boomark / email).

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