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International Law

: Blickpunkt Recht & Steuern

Kostenloser Sturz auf dem Parkplatz

By Udo Meisen

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Nicht jeder Sturz mit Verletzungsfolgen auf einem Einkaufsparkplatz, der seine Ursache in einer unregelmäßigen Pflasterung hat, begründet einen Anspruch auf Schmerzensgeld.

In einem jetzt vom Landgericht Koblenz entschiedenen Fall hatte die Klägerin vorgetragen, sie sei am 01.12.2006 nach einem Einkauf in dem von der Beklagten betriebenen Geschäft im Industriegebiet in Neuwied auf dem davor gelegenen Parkplatzgelände gestürzt. Sie sei über einen aus der Pflasterung herausragenden Pflasterstein gestolpert. Bei dem Sturz habe sie sich das Schlüsselbein gebrochen. Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.500 Euro begehrt. Die Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch unter verschiedenen Gesichtspunkten bestritten.

Das Amtsgericht Neuwied hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden zur Last falle, das eine mögliche Haftung der Beklagten ausschließe. Nach ihrem eigenen Vortrag zur Klagebegründung habe die Klägerin beim Begehen des Parkplatzes in ihrer Handtasche nach dem Autoschlüssel gesucht. Bei einem Parkplatzgelände, welches an verschiedene Supermärkte und Discount-Geschäfte angrenze, müsse stets mit Unebenheiten und anderen Hindernissen gerechnet werden. Die Benutzer der Parkplätze seien deshalb gehalten, ihre volle Aufmerksamkeit den Gegebenheiten und der Beschaffenheit des Parkplatzes zu widmen. Die Klägerin hätte bei Beachtung der üblichen Aufmerksamkeit den etwas herausstehenden Pflasterstein leicht erkennen und umgehen können.

Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der Klägerin ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben, das Landgericht Koblenz hat die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter liegt bereits keine Verletzung der durch die Beklagte vor. Unebenheiten von 1-2 cm auf einem , wie sie die Klägerin vor dem Amtsgericht vorgetragen habe, seien hinzunehmen. Die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf Unebenheiten von Bürgersteigen gelte erst recht für einen , der nicht ausschließlich für die Benutzung durch Fußgänger bestimmt sei. Im Übrigen habe das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass selbst eine eventuelle Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer hinter das erhebliche Mitverschulden der Klägerin zurücktrete. Gegen den Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.

Landgericht Koblenz, Beschluss vom 28. April 2008 - 12 S 39/08

Full post as published by Blickpunkt Recht & Steuern on May 16, 2008 (boomark / email).

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