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International Law

: Blickpunkt Recht & Steuern

Londoner Protokoll

By Udo Meisen

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Als Alternative zur rein nationalen Anmeldung von Patenten und Gebrauchsmuster nutzen viele Unternehmen die Möglichkeit, ein europäisches Patent über das Europäische Patentamt in München anzumelden. Allerdings ist dies bisher mit hohen Übersetzungskosten verbunden, da die gesamte Patentschrift in sämtliche Sprachen derjenigen Länder übersetzt werden muss, in denen das Patent später gelten soll. Hier schafft jetzt ein Zusatzabkommen zu den europäischen Patentvorschriften künftig Abhilfe: Mit dem Inkrafttreten des sog. Londoner Protokolls am 1. Mai 2008 verzichten die Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) weitgehend auf die Einreichung von Übersetzungen in ihrer Landessprache.

Das Londoner Übereinkommen wurde am 17. Oktober 2000 in London abgeschlossen, um eine kostengünstige Übersetzungsregelung für europäische Patente nach der Erteilung zu schaffen. Die Vertragsparteien des Übereinkommens verpflichten sich, auf die Einreichung von Übersetzungen europäischer Patente in ihre Landessprache ganz oder weitgehend zu verzichten. Für die Praxis bedeutet dies, dass Inhaber europäischer Patente künftig keine Übersetzung der europäischen Patentschrift vorlegen müssen, wenn das Patent für diejenigen EPÜ-Vertragsstaaten erteilt ist, in denen deutsch, englisch oder französisch Amtssprache ist. Alle anderen Vertragsstaaten benennen eine der drei EPA-Sprachen als zusätzliche “Anmeldesprache” (meist englisch) und verlangen eine vollständige Übersetzung der Patentschrift in die eigene Landessprache nur dann, wenn das Patent nicht in der zuvor bestimmten zusätzlichen Anmeldesprache vorliegt.

Full post as published by Blickpunkt Recht & Steuern on May 06, 2008 (boomark / email).

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