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International Law

: Blickpunkt Recht & Steuern

Bereitstellungsentgelte eines Spedititionsunternehmens

By Udo Meisen

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So genannte Bereitstellungsentgelte, die ein Speditionsunternehmen erhält, wenn eine Zwangsräumung vom zuständigen Gerichtsvollzieher kurzfristig abgesagt wird, unterliegen nach einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts mangels eines Leistungsaustauschs i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht der Umsatzsteuer. Denn der Unternehmer erhält dieses Entgelt im Rahmen des § 649 BGB nicht für eine von ihm erbrachte Leistung.

In dem jetzt vom FG entschiedenen Fall betreibt die Klägerin ein Speditionsunternehmen in der Rechtsform einer . Sie führt u.a. im Auftrag von Gerichtsvollziehern Zwangsräumungen durch. Dafür erhält sie - gestaffelt nach der Anzahl der zu räumenden Zimmer - ein Entgelt, das der Umsatzsteuer unterworfen wird. Für Zwangsräumungen, die innerhalb von 4 Tagen vor dem Räumungstermin vom zuständigen Gerichtsvollzieher abgesagt werden, erhält die Klägerin 30% der für eine tatsächlich durchgeführte Räumung vereinbarten Pauschale (sog. ). Diese Entgelte hat die Klägerin nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

Das zuständige Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Bereitstellungsentgelte der Umsatzsteuer unterlägen, weil das Speditionsunternehmen bereits im Vorfeld einer Zwangsräumung bestimmte Organisationsmaßnahmen erbringen müsse. Das vereinbarte sei mithin als Gegenleistung für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen der Klägerin anzusehen.

Das Niedersächsische Finanzgericht ist der Finanzbehörde nicht gefolgt. In der jetzt veröffentlichten Entscheidung hat das FG demgegenüber die Auffassung vertreten, dass der Zahlung des Entgelts an die Klägerin keine Gegenleistung gegenüberstehe. Im Vorfeld einer Zwangsräumung seien von der keine (Vorab-) Leistungen zu erbringen, die als Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG angesehen werden könnten. Eine nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erforderliche “bestimmbare” Leistung liege nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3. April 2008 - Az. 5 K 68/02

Full post as published by Blickpunkt Recht & Steuern on April 21, 2008 (boomark / email).

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