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International Law

: Blickpunkt Recht & Steuern

Vorsteuerabzug bei Publikumsgesellschaften

By Udo Meisen

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Das Niedersächsische Finanzgericht hat den Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung angerufenzu der Frage, in welchem Umfang eine sog. Vorsteuerbeträge in Abzug bringen kann.

Die Klägerin betrieb den Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen und Vermögensanlagen jeglicher Art. Das hierfür erforderliche Kapital erwarb sie durch Ausgabe von Aktien und atypisch stillen Beteiligungen. Dabei nahm sie in der Art einer eine Vielzahl stiller Gesellschafter auf. Der Gesamtumsatz der Klägerin belief sich im Streitjahr auf ca. 6,5 Mio. DM. Hierin waren auch Dividendenerträge und Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren im Umfang von ca. 1,6 Mio. DM enthalten.

Die Klägerin hatte die Auffassung vertreten, die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen sei zwingend mit einer Stärkung des Kapitals verbunden und diene deshalb der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin. Da sich eine wirtschaftliche Tätigkeit aus steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zusammensetze, bestimme sich auch die Abzugsfähigkeit der Vorsteuerbeträge allein nach dem Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen.

Das FG ist demgegenüber der Meinung, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Beteiligungen an anderen Unternehmen nicht unternehmerisch tätig gewesen ist (keine “wirtschaftliche Betätigung” i.S.d. Gemeinschaftsrechts). Der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen sei nämlich nach der Rechtsprechung des EuGH keine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. Gemeinschaftsrechts. Die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Ausgabe stiller Beteiligungen seien deshalb im Umfang der nicht unternehmerischen Tätigkeit auch nicht abzugsfähig.

Hinsichtlich der Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf den unternehmerischen bzw. nicht unternehmerischen Bereich ist das NFG der Meinung, dass nicht etwa in Anlehnung an § 15 Abs. 4 UStG ein “Umsatzschlüssel” in Betracht komme; vielmehr sei hier möglicherweise ein sog. “Investitionsschlüssel” maßgebend, weil ein unternehmerischer wie auch ein nicht unternehmerischer Bereich durch Investitionen (z.B. Beteiligungen) geschaffen werde. Die späteren Erträge seien demgegenüber lediglich Ausfluss der vorangegangenen Investitionen.

Niedersächsische Finanzgericht, Beschluss vom 5.10.2006 - 5 K 109/05 (jetzt: 5 K 86/08)
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 13. März 2008 - C-437/06

Full post as published by Blickpunkt Recht & Steuern on April 15, 2008 (boomark / email).

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