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International Law

: Blickpunkt Recht & Steuern

Zivildienst statt golfen

By RA Meisen

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Ein Zivildienstpflichtiger kann nicht verlangen, vom zurückgestellt zu werden, um seine Karriere als Golfprofi voranzutreiben, wenn er die Profikarriere begonnen hat, als er wegen einer Berufsausbildung zurückgestellt war und sich nicht rechtzeitig vergewissert hat, ob er im Anschluss an die Ausbildung leisten muss. Dies entschied die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in ihrem Beschluss vom 11.03.2008 und lehnte damit den Eilantrag eines Zivildienstpflichtigen ab.

Der Zivildienstpflichtige wollte verhindern, seinen Dienst als Zivildienstleistender antreten zu müssen. Er war zunächst wegen einer Berufsausbildung vom zurückgestellt gewesen. Neben der Ausbildung spielte er Golf im Amateurlager. Kurz vor dem Ende seiner Ausbildung und dem Ende seiner Zurückstellungszeit entschloss er sich, ins Profilager überzuwechseln und unterschrieb einen dreijährigen Sponsorenvertrag. Als er nach dem Ende seiner Zurückstellungszeit seinen antreten sollte, beantragte er beim Bundesamt für den , bis zum Ablauf seines Sponsorenvertrages zurückgestellt zu werden, um die Chance zu nutzen, sich eine Profikarriere aufzubauen. Ohne regelmäßiges intensives Training und ohne Turnierteilnahmen werde diese Chance zunichte gemacht. Außerdem bestehe die Gefahr, dass der Sponsor die geleisteten Sponsorengelder zurückverlange. Das Bundesamt für den lehnte die Zurückstellung ab. Der Antragsteller beantragte daraufhin vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht.

Der Antrag blieb erfolglos. In den Gründen des Beschlusses heißt es: Der Antragsteller könne keine Zurückstellung vom bis zum Ablauf des Sponsorenvertrages verlangen, weil er dann über 25 Jahre alt wäre und eine Zurückstellung in einem solchen Fall nur möglich sei, wenn eine unzumutbare Härte vorliege. Eine unzumutbare Härte könne zwar eintreten, wenn er eine einmalige berufliche Chance verlieren würde. Allerdings sei von ihm zu fordern, dass er alles getan habe, um den Eintritt des Härtefalls abzuwenden. Daran fehle es. Denn der Antragsteller habe sich erst kurz vor Ablauf der Zurückstellungszeit entschlossen, vom Amateur- zum Profilager überzuwechseln und habe den Sponsorenvertrag abgeschlossen, ohne sich zuvor beim Bundesamt für den zu vergewissern, ob eine Einberufung anstehe. Eine solche Rückfrage hätte es ihm ermöglicht, den Übertritt ins Profilager bis zum Ende der Zivildienstzeit zu verschieben und bis dahin weiter als Amateur zu spielen. Die Einberufung vor seinem Wechsel ins Profilager hätte ihn wohl weitaus weniger hart getroffen. Denn an seinen Trainingszeiten hätte sich gegenüber denen während seiner Berufsausbildung wenig geändert, zumal er durch die Benennung einer Zivildienststelle seiner Wahl seinen Dienstort in die Nähe seines Trainingsorts hätte legen können. Darüber hinaus hätte er die Möglichkeit gehabt, mit der Beschäftigungsstelle einen Dienstantrittstermin nahe zum Ausbildungsende zu vereinbaren, um so die Zeit bis zum Wechsel ins Profilager möglichst kurz zu halten.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.3.2008, - 9 K 482/08

Full post as published by Blickpunkt Recht & Steuern on April 07, 2008 (boomark / email).

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