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International Law
: Blickpunkt Recht & SteuernSchnee auf der Gummimatte
By RA Meisen
Stürzt ein Arbeitnehmers frühmorgendlich auf einer schneeglatten Gummimatte auf der Außentreppe des Betriebsgebäudes, so kann er nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom Vermieter des Gebäudes keinen Schadenersatz verlangen.
Die Klägerin des jetzt vom OLG entschiedenen Falls verließ nach Ende ihrer Nachtschicht in den frühen Morgenstunden eines Dezembertages, deutlich vor 7.00 Uhr, ihre Arbeitsstätte und stürzte auf der Außentreppe, die mit einer Gummimatte belegt war. Sie hat vom Vermieter des Gebäudes Schadenersatz verlangt, da dieser trotz nächtlichen Schneefalls nicht gestreut habe.
Bereits das erstinstanzliche Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Und auch die Berufung der Klägerin vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Denn, so das OLG, die winterliche Streu- und Räumpflicht beginne regelmäßig mit dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen (relevante Grenze etwa 7.00 Uhr), sofern nicht ausnahmsweise für Sicherheit während darüber hinausgehender Nutzungszeiten gesorgt werden muss. Hier war der frühmorgendliche Schichtwechsel durch den Arbeitgeber der Klägerin veranlasst und dem Vermieter unbekannt, so dass kein Schadenersatz geschuldet wird.
Oberlandesgerichts Koblenz - 5 U 101/08
Full post as published by Blickpunkt Recht & Steuern on April 04, 2008 (boomark / email).

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