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International Law
: Blickpunkt Recht & SteuernNachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung
By RA Meisen
Der Bundesfinanzhof hat mit drei jetzt veröffentlichten Urteilen die Verpflichtung des Unternehmers, die Voraussetzungen einer umsatzsteuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung in bestimmter Weise (Buch- und Belegnachweis) nachzuweisen, im Anschluss an drei Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2007 konkretisiert.
Liefert ein Unternehmer einen Gegenstand an einen Unternehmer mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet - in den entschiedenen Fällen an Unternehmer in Spanien, Frankreich und Belgien -, so ist diese innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung detailliert nachzuweisen.
Der BFH entschied, die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV nachzuweisen, sei mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die Erfüllung der Nachweispflichten des Unternehmers seien - entgegen der bisherigen Auffassung - zwar keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Dies hatte zur Folge, dass die Steuerbefreiung für eine zweifelsfrei vorliegende innergemeinschaftliche Lieferung allein deswegen zu versagen war, weil der Unternehmer die Nachweispflichten nicht vollständig erfüllt hatte. Die genannten Regelungen - so der BFH - bestimmten vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen habe (formelle Voraussetzung). Komme der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststehe, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen. Dann sei die Steuerbefreiung zu gewähren.
In den Streitfällen hatten Autohändler geltend gemacht, PKW in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert zu haben, und die Lieferungen als umsatzsteuerfrei behandelt. In einer der Rechtssachen gelang dem Kläger der erforderliche Nachweis nicht; ihm war daher die Steuerbefreiung zu versagen. Der Kläger im zweiten Streitfall konnte zwar nicht alle Nachweise rechtzeitig vorlegen, ihm war die Steuerbefreiung aber zu gewähren, weil zweifelsfrei feststand, dass innergemeinschaftliche Lieferungen vorlagen. Eine solche war auch im dritten Verfahren zweifelsfrei gegeben; daher kam es in diesem Fall nicht mehr auf die Nachweise an.
Bundesfinanzhof, Urteile vom Urteilen vom 8. November 2007 - V R 71/05 und V R 72/05
sowie Urteil vom 6. Dezember 2007 - V R 59/03
Full post as published by Blickpunkt Recht & Steuern on April 02, 2008 (boomark / email).

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