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International Law

: Blickpunkt Recht & Steuern

Schulbücher für die Lehrer

By RA Meisen

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Das Land Rheinland-Pfalz muss als Dienstherr seinen Lehrkräften kostenlos die Schulbücher zur Verfügung stellen, die für den Unterricht benötigt werden. Allerdings können Lehrerinnen und Lehrer nicht die nachträgliche Erstattung des Kaufpreises verlangen, wenn sie ein Schulbuch ohne vorherige Erlaubnis gekauft haben. Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist als Oberstudienrat Beamter des Landes Rheinland-Pfalz und wird an der Berufsbildenden Schule in Bad Kreuznach eingesetzt. Schulträger ist der Landkreis Bad Kreuznach. Durch Beschluss der zuständigen Fachkonferenz wurde das Lehrbuch “Geschichte und Geschehen für berufliche Gymnasien” an der Schule des Klägers eingeführt. Da die Schule keine Lehrerexemplare des Buches anschaffte, erwarb der Kläger das von ihm für den Unterricht benötigte Buch auf eigene Kosten. Weder das Land als Dienstherr des Klägers noch der kommunale Schulträger erstatteten ihm die hierfür aufgewandte 18,32 â?¬. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land, die Kosten zu tragen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Dienstherrn hatte Erfolg.

Der Dienstherr sei aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gehalten, seinen Lehrkräften die zur sachgerechten Durchführung ihres Unterrichts erforderlichen Lehr- und Unterrichtsmittel zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehörten auch die von der Fachkonferenz verbindlich eingeführten Schulbücher. Denn den Lehrerinnen und Lehrern sei es nicht zumutbar, die Kosten für Arbeitsmittel aus ihrer Besoldung zu tragen. Dies gelte auch deshalb, weil andere Beamte ihre Sachausstattung wie etwa Büromaterial oder Ausrüstungsgegenstände ebenfalls nicht auf eigene Kosten anschaffen müssten. Die vom Dienstherrn für die Anschaffung von Lehr- und Unterrichtsmittel aufgewandten Kosten seien ihm allerdings vom jeweiligen kommunalen Schulträger zu erstatten, weil dieser nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für die Beschaffung und laufende Unterhaltung der Lehr- und Unterrichtsmittel zuständig sei.

Obwohl der Kläger daher grundsätzlich die kostenlose Ã?berlassung eines Exemplars des eingeführten Lehrbuches habe erwarten können, stehe ihm dennoch kein Anspruch auf Erstattung des vom ihm gezahlten Kaufpreises zu. Denn er sei nicht befugt gewesen, das Lehrbuch ohne vorherige Erlaubnis anzuschaffen. Vielmehr habe er es seinem Dienstherrn überlassen müssen, im Rahmen seines Ermessens die Anschaffungskosten etwa durch Sammelbestellungen, Verhandlungen mit Schulbuchverlagen und durch sonstige MaÃ?nahmen möglichst niedrig zu halten.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2008 - 2 A 11288/07.OVG

Full post as published by Blickpunkt Recht & Steuern on March 31, 2008 (boomark / email).

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