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: jurabilis - German bLAWg from Berlin.

Alles neu macht der 1.1. - Kindergeld für Studenten mit hohen Einkünften

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Steuervereinfachung ist grundsätzlich löblich. Das ist ein Thema was mich persönlich sehr interessiert.

Sie sollte nur nicht zu Wettbewerbsverzerrungen, rechtsstaatswidrigen Be- oder Entlastungen führen. Die KoalitionDer Gesetzgeber hat im vergangenen Jahr das Steuervereinfachungsgesetz 2011 zu Stande gebracht. Vom Referentenentwurf des BMF bis zum BGBl ist natürlich auf dem parlamentarischen Basarim politischen Betrieb etwas liegen geblieben. Aber eine Vorschrift, die maßgeblich Studenten interessieren könnte hat es ins Ziel geschafft.

Art. 1 Nr. 17


§ 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Sätze 2 bis 10 durch folgende Sätze ersetzt:
„Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich."


Die Vorschrift ist recht unscheinbar und für den Laienunbefangenen Leser nicht zu verstehen. Man muss dazu wissen, was in der Fassung bis 31.12.2011 in besagten Sätzen 2 bis 10 geregelt wurde. Dahinter verbarg sich die sog. Begrenzung des Kindergelds / Kinderfreibetrags für die erwachsenen Kinder bis vollendetem 25. Lebensjahr, deren eigene "Einkünfte und Bezüge" selbst deren sächliches Existenzminimum sicherstellten. Durchaus eine sinnvolle Regelung: Kindergeld / Kinderfreibetrag erhalten die Eltern eines Kindes nur dann zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums, wenn das Kind selbst nicht sein Existenzminimum bestreiten kann.

Die Regelung wurde in der Form 1996 eingeführt.


Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat. Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2 und 4 nicht entgegen.


Eigentlich eine klare Vorschrift, insoweit man den Einkünftebegriff im Sinne des EStG verstand. Dann blieb nur noch die Unwägbarkeit des "Bezügebegriffs". Die Finanzgerichtsbarkeit tat ihr bestes den Begriff auszulegen (vgl. nur BFH v. 26.09.2000, VI R 85/99, BStBl. II 2000, 684). Und so wurde in 15 Jahren aus der ursprünglichen Vorschrift folgendes Ungetüm (statt 122 Wörter nunmehr fast verdoppelt auf 243 Wörter):


Nach Satz 1 Nummer 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8004 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.


Zugegeben, etwas sperrig im Vergleich zur 1996er Fassung. Die Verwaltungsvorschrift benötigte nicht ohne Grund 16 Seiten zur Erläuterung der 9 Sätze. Vgl. hier S. 48-64.

Was tun? Radikale Steuervereinfachung erfordert radikale Typisierung durch Streichung. Der Gesetzgeber unterstellt seit dem 01.01.2012, dass Kinder unter 25 grundsätzlich keine Einkünfte und Bezüge in solchen Höhen haben, die zur Deckung des Existenzminimums beitragen können. Kindergeld wird ohne eine solche Prüfung bewilligt.

Die führt nun leider auch zum Gießkanneneffekt. Kindergeld steht nun bspw. auch dem 24 jährigen Studenten zu, der neben dem Studium ordentlich dazu verdient und eigentlich nicht auf Kindergeld i.H.v. 184 EUR monatlich (2.208 EUR p.a.) angewiesen ist. Wenn die Eltern auch noch ordentlich verdienen, beschert der Kinderfreibetrag auch noch eine zusätzliche Steuerentlastung. Aber was noch? Ans Kindergeld sind natürlich weitere liebgewonnene Relikte gekoppelt. Bspw. ist der Familienzuschlag bei Beamten an das Kindergeld gekoppelt. Im Ergebnis führt die tatsächliche Verfahrenserleichterung für Eltern und Behörden zu ungewollten Nebenergebnissen.

Meine Voraussage: Nachdem seit 2006 nur noch Kinder bis 25 Jahren zu berücksichtigen sind (früher bis 27), wird die Grenze früher oder später von 25 auf 23 abgesenkt werden.

Bis dahin gilt: Alle Studenten mit hohen Nebeneinkünften sollten Kindergeld beantragen (also durch die Eltern). Ein besseres Stipendienprogramm hat der Staat bisher noch nicht aufgelegt. Eine Erhöhung der BaföG-Sätze (bzw. Anhebung der Einkünftegrenzen für die Eltern) wäre sicherlich sinnvoller, weil zielgruppengerechter gewesen, allerdings hätte man das nicht als Steuervereinfachung verkaufen können.

Full post as published by jurabilis - German bLAWg from Berlin. on January 02, 2012 (boomark / email).

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